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Insolvenzordnung · Fassung ab 01.01.2015

IO § 233

Saldierungsvereinbarungen § 233. Für Saldierungsvereinbarungen gilt ausschließlich das Recht, das für den Vertrag über derartige Vereinbarungen maßgebend ist.
Wortlaut aus dem Bundesrecht konsolidiert · im RIS ansehen

Zu diesem Paragrafen liegt im Bestand noch kein Rechtssatz vor.

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