IO § 233
Saldierungsvereinbarungen
§ 233.
Für Saldierungsvereinbarungen gilt ausschließlich das Recht, das für den Vertrag über derartige Vereinbarungen maßgebend ist.
Wortlaut aus dem Bundesrecht konsolidiert · im RIS ansehen
Zu diesem Paragrafen liegt im Bestand noch kein Rechtssatz vor.