IO § 234
Wertpapierpensionsgeschäfte
§ 234.
Für Wertpapierpensionsgeschäfte gilt ausschließlich das Recht, das für den Vertrag über derartige Geschäfte maßgebend ist.
Wortlaut aus dem Bundesrecht konsolidiert · im RIS ansehen
Zu diesem Paragrafen liegt im Bestand noch kein Rechtssatz vor.