UGB § 131
Vierter Titel.
Auflösung der Gesellschaft und Ausscheiden von Gesellschaftern.
Auflösungsgründe
§ 131.
Die offene Gesellschaft wird aufgelöst:
1.
durch den Ablauf der Zeit, für welche sie eingegangen ist;
2.
durch Beschluß der Gesellschafter;
3.
durch die rechtskräftige Eröffnung des Konkursverfahrens über das Vermögen der Gesellschaft, durch die Abänderung der Bezeichnung Sanierungsverfahren in Konkursverfahren oder durch die rechtskräftige Nichteröffnung oder Aufhebung des Insolvenzverfahrens mangels kostendeckenden Vermögens;
4.
durch den Tod eines Gesellschafters, sofern sich aus dem Gesellschaftsvertrag nichts anderes ergibt;
5.
durch die rechtskräftige Eröffnung des Konkursverfahrens über das Vermögen eines Gesellschafters, durch die Abänderung der Bezeichnung Sanierungsverfahren in Konkursverfahren oder durch die rechtskräftige Nichteröffnung oder Aufhebung des Insolvenzverfahrens mangels kostendeckenden Vermögens;
6.
durch Kündigung oder durch gerichtliche Entscheidung.
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Was die Gerichte dazu entschieden haben
Nein. Können weibliche Nachkommen nur mit Zustimmung der übrigen Gesellschafter in die Gesellschaft eintreten, männliche aber ohne solche Zustimmung, ist diese Regel heute angreifbar. Das gilt auch dann, wenn sie bei Abschluss des Vertrags vor 1976 noch nicht als sittenwidrig galt.