Zum Inhalt springen
Unternehmensgesetzbuch · Fassung ab 20.07.2015

UGB § 232

Vorschriften zu einzelnen Posten der Gewinn- und Verlustrechnung § 232. (1)(Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 22/2015) (2)Als Bestandsveränderungen sind außer Änderungen der Menge auch solche des Wertes zu berücksichtigen. (3)Ist die Gesellschaft vertraglich verpflichtet, ihren Gewinn oder Verlust ganz oder teilweise an andere Personen zu überrechnen, so ist der überrechnete Betrag unter entsprechender Bezeichnung vor dem Posten gemäß § 231 Abs. 2 Z 25 oder § 231 Abs. 3 Z 24 gesondert auszuweisen. (4)(Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 22/2015) (5)Außerplanmäßige Abschreibungen gemäß § 204 Abs. 2 sind gesondert auszuweisen.
Wortlaut aus dem Bundesrecht konsolidiert · im RIS ansehen

Zu diesem Paragrafen liegt im Bestand noch kein Rechtssatz vor.

Teilen WhatsApp Facebook LinkedIn E-Mail