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Unternehmensgesetzbuch · Fassung ab 14.01.2015

UGB § 909

Vollziehungsklausel § 909. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Justiz betraut.
Wortlaut aus dem Bundesrecht konsolidiert · im RIS ansehen

Zu diesem Paragrafen liegt im Bestand noch kein Rechtssatz vor.

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