ABGB § 193
Alter
§ 193.
(1)Die Wahleltern müssen das fünfundzwanzigste Lebensjahr vollendet haben.
(2)Wahlvater und Wahlmutter müssen älter als das Wahlkind sein.
Wortlaut aus dem Bundesrecht konsolidiert · im RIS ansehen
Zu diesem Paragrafen liegt im Bestand noch kein Rechtssatz vor.