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Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch · Fassung ab 01.01.2016

ABGB § 193

Alter § 193. (1)Die Wahleltern müssen das fünfundzwanzigste Lebensjahr vollendet haben. (2)Wahlvater und Wahlmutter müssen älter als das Wahlkind sein.
Wortlaut aus dem Bundesrecht konsolidiert · im RIS ansehen

Zu diesem Paragrafen liegt im Bestand noch kein Rechtssatz vor.

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