VBG § 56b
Aufwandsentschädigung
§ 56b.
Dem Vertragsdozenten gebührt eine Aufwandsentschädigung. Sie beträgt in Prozentsätzen des Referenzbetrages gemäß § 3 Abs. 4 GehG für
1.
vollbeschäftigte Vertragsdozenten
4,00%,
2.
teilbeschäftigte Vertragsdozenten .
2,00%.
Wortlaut aus dem Bundesrecht konsolidiert · im RIS ansehen
Zu diesem Paragrafen liegt im Bestand noch kein Rechtssatz vor.