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Vertragsbedienstetengesetz 1948 · Fassung ab 12.02.2015

VBG § 56b

Aufwandsentschädigung § 56b. Dem Vertragsdozenten gebührt eine Aufwandsentschädigung. Sie beträgt in Prozentsätzen des Referenzbetrages gemäß § 3 Abs. 4 GehG für 1. vollbeschäftigte Vertragsdozenten 4,00%, 2. teilbeschäftigte Vertragsdozenten . 2,00%.
Wortlaut aus dem Bundesrecht konsolidiert · im RIS ansehen

Zu diesem Paragrafen liegt im Bestand noch kein Rechtssatz vor.

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