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Vertragsbedienstetengesetz 1948 · Fassung ab 01.09.2015

VBG § 91i

§ 91i. (1)§ 90c Abs. 2 und 3 sowie § 91f sind auf Vertragslehrer nicht anzuwenden, die 1. schon vor dem 1. Jänner 1996 dem Entlohnungsschema I L angehört haben und 2. seither ununterbrochen in einem Dienstverhältnis (in Dienstverhältnissen) zu einer inländischen Gebietskörperschaft (zu inländischen Gebietskörperschaften) stehen. (2)Zeiten einer Gesamtverwendungsdauer als Lehrkraft gemäß § 90c Abs. 3, § 90k Abs. 1 sowie § 91f können auch vor dem 1. Jänner 1996 zurückgelegt worden sein.
Wortlaut aus dem Bundesrecht konsolidiert · im RIS ansehen

Zu diesem Paragrafen liegt im Bestand noch kein Rechtssatz vor.

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