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Vertragsbedienstetengesetz 1948 · Fassung ab 01.09.2015

VBG § 92d

3a. Unterabschnitt Vertragshochschullehrpersonen Lehrvergütung § 92d. (1)Auf Vertragshochschullehrpersonen der Entlohnungsgruppe ph 2 und auf im Sinne des § 48b Abs. 1 dienstzugeteilte Lehrpersonen der Entlohnungsgruppe l 1 ist der Vergütungssatz des § 48p Abs. 2 Z 1 anzuwenden, wenn sie nach dem 30. September 2007 für mindestens ein Semester in einer Verwendung gestanden sind, die einen Anspruch auf eine Dienstzulage gemäß § 90e Abs. 2 in Verbindung mit § 59 Abs. 3 GehG in der bis zum 30. September 2013 geltenden Fassung begründet hat. (2)Bei Vertragshochschullehrpersonen, deren Monatsentgelt am 1. Oktober 2012 nach der Entlohnungsstufe 15 oder einer höheren Entlohnungsstufe zu bemessen ist, erhöht sich der Vergütungssatz des § 48p Abs. 2 ab der 481. Lehrveranstaltungsstunde um 25 %.
Wortlaut aus dem Bundesrecht konsolidiert · im RIS ansehen

Zu diesem Paragrafen liegt im Bestand noch kein Rechtssatz vor.

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