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Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch · Fassung ab 01.01.2017

ABGB § 555

Einsetzung mehrerer Erben § 555. Hat der Verstorbene mehrere Personen unbestimmt als Erben eingesetzt, so erben sie zu gleichen Teilen.
Wortlaut aus dem Bundesrecht konsolidiert · im RIS ansehen

Zu diesem Paragrafen liegt im Bestand noch kein Rechtssatz vor.

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