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Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch · Fassung ab 01.01.2017

ABGB § 538

Erbfähigkeit § 538. Erbfähig ist, wer rechtsfähig und erbwürdig ist.
Wortlaut aus dem Bundesrecht konsolidiert · im RIS ansehen

Zu diesem Paragrafen liegt im Bestand noch kein Rechtssatz vor.

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