ABGB § 563
§ 563.
Wer den frei gewordenen Erbteil erhält, übernimmt auch die damit verknüpften Lasten, soweit sie nicht in höchstpersönlichen Verpflichtungen des eingesetzten Erben bestehen.
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Zu diesem Paragrafen liegt im Bestand noch kein Rechtssatz vor.