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Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch · Fassung ab 01.01.2017

ABGB § 564

II. Anforderungen an den letzten Willen Höchstpersönliche Willenserklärung § 564. Man kann seinen letzten Willen nur selbst erklären, den Erben nur selbst einsetzen und diese Erklärungen nicht einer dritten Person überlassen. Auch genügt die bloße Bejahung des Vorschlags einer dritten Person nicht.
Wortlaut aus dem Bundesrecht konsolidiert · im RIS ansehen

Zu diesem Paragrafen liegt im Bestand noch kein Rechtssatz vor.

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