ABGB § 564
II. Anforderungen an den letzten Willen
Höchstpersönliche Willenserklärung
§ 564.
Man kann seinen letzten Willen nur selbst erklären, den Erben nur selbst einsetzen und diese Erklärungen nicht einer dritten Person überlassen. Auch genügt die bloße Bejahung des Vorschlags einer dritten Person nicht.
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Zu diesem Paragrafen liegt im Bestand noch kein Rechtssatz vor.