ABGB § 567
§ 567.
Hat der Verstorbene seinen letzten Willen in einem die Testierfähigkeit ausschließenden Zustand erklärt, etwa unter dem Einfluss einer psychischen Krankheit oder im Rausch, so ist die letztwillige Verfügung ungültig.
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Zu diesem Paragrafen liegt im Bestand noch kein Rechtssatz vor.