ABGB § 576
§ 576.
Eine anfänglich ungültige letztwillige Verfügung wird durch den späteren Wegfall des Hindernisses nicht gültig. Wird in diesem Fall keine neue Verfügung getroffen, so tritt die gesetzliche Erbfolge ein.
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Zu diesem Paragrafen liegt im Bestand noch kein Rechtssatz vor.