ABGB § 583
Notarielle Verfügung
§ 583.
Eine letztwillige Verfügung kann weiters vor zwei Notaren oder vor einem Notar und zwei Zeugen schriftlich oder mündlich errichtet werden. Die §§ 67 und 70 bis 75 Notariatsordnung sind anzuwenden.
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Zu diesem Paragrafen liegt im Bestand noch kein Rechtssatz vor.