ABGB § 590
Ausgeschlossenheit des Verfassers
§ 590.
Der Verfasser einer nicht vom letztwillig Verfügenden handschriftlich geschriebenen Erklärung kann zugleich Zeuge sein, ist aber, wenn der Verfügende nicht lesen kann, vom Vorlesen des letzten Willens ausgeschlossen.
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Zu diesem Paragrafen liegt im Bestand noch kein Rechtssatz vor.