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Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch · Fassung ab 01.01.2017

ABGB § 605

Vermutete Ersatzerbschaft § 605. Es wird vermutet, dass der Verstorbene die Nachkommen eingesetzter Kinder zu Ersatzerben einsetzen wollte.
Wortlaut aus dem Bundesrecht konsolidiert · im RIS ansehen

Zu diesem Paragrafen liegt im Bestand noch kein Rechtssatz vor.

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