ABGB § 605
Vermutete Ersatzerbschaft
§ 605.
Es wird vermutet, dass der Verstorbene die Nachkommen eingesetzter Kinder zu Ersatzerben einsetzen wollte.
Wortlaut aus dem Bundesrecht konsolidiert · im RIS ansehen
Zu diesem Paragrafen liegt im Bestand noch kein Rechtssatz vor.