ABGB § 663
4. Vermächtnis einer Forderung
§ 663.
Das Vermächtnis einer Forderung, die der Verstorbene gegen den Vermächtnisnehmer hatte (Befreiungsvermächtnis), verpflichtet den Erben, die Forderung samt den rückständigen Zinsen zu erlassen.
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Zu diesem Paragrafen liegt im Bestand noch kein Rechtssatz vor.