ABGB § 676
§ 676.
Besteht das Behältnis dagegen für sich selbst (etwa ein Kasten), so hat der Vermächtnisnehmer im Zweifel nur auf das Behältnis, nicht aber auf die darin befindlichen Sachen Anspruch.
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Zu diesem Paragrafen liegt im Bestand noch kein Rechtssatz vor.