ABGB § 682
b) Verwandte
§ 682.
Ein ohne nähere Bestimmung für die Verwandten ausgesetztes Vermächtnis wird den nach der gesetzlichen Erbfolge nächsten Verwandten zugewendet. § 555 ist sinngemäß anzuwenden.
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Zu diesem Paragrafen liegt im Bestand noch kein Rechtssatz vor.