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Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch · Fassung ab 01.01.2017

ABGB § 690

Recht des Erben, wenn die Lasten die Verlassenschaft erschöpfen § 690. Wenn die gesamte Verlassenschaft durch Vermächtnisse erschöpft ist, kann der beschränkt haftende Erbe nur die Vergütung seiner zum Besten der Verlassenschaft gemachten Auslagen und eine seinen Bemühungen angemessene Belohnung fordern. Will er die Verlassenschaft nicht selbst verwalten, so muss er die Bestellung eines Kurators beantragen.
Wortlaut aus dem Bundesrecht konsolidiert · im RIS ansehen

Zu diesem Paragrafen liegt im Bestand noch kein Rechtssatz vor.

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