ABGB § 691
§ 691.
Können nicht alle Vermächtnisnehmer aus der Verlassenschaft befriedigt werden, so wird das Vermächtnis des Unterhalts vor allen anderen entrichtet; diesem Vermächtnisnehmer gebührt der Unterhalt mit dem Erbfall.
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Zu diesem Paragrafen liegt im Bestand noch kein Rechtssatz vor.