ABGB § 701
d) Erfüllung der Bedingung zu Lebzeiten des Verstorbenen
§ 701.
Ist die im letzten Willen vorgeschriebene Bedingung schon zu Lebzeiten des Verstorbenen erfüllt worden, so muss sie nach dessen Tod nur dann neuerlich erfüllt werden, wenn sie in einer Handlung des Erben oder Vermächtnisnehmers besteht, die von ihm wiederholt werden kann.
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Zu diesem Paragrafen liegt im Bestand noch kein Rechtssatz vor.