ABGB § 702
e) Keine Erfüllung der Bedingung durch Nachberufene
§ 702.
Eine den Erben oder Vermächtnisnehmer einschränkende Bedingung ist ohne ausdrückliche Erklärung des Verstorbenen nicht auf den von diesem nachberufenen Erben oder Vermächtnisnehmer auszudehnen.
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Zu diesem Paragrafen liegt im Bestand noch kein Rechtssatz vor.