ABGB § 714
oder einer sonstigen späteren letztwilligen Verfügung
§ 714.
Durch eine spätere letztwillige Verfügung ohne Erbeinsetzung werden frühere Vermächtnisse oder andere letztwillige Verfügungen ohne Erbeinsetzung nur insoweit aufgehoben, als sie ihr widersprechen.
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Zu diesem Paragrafen liegt im Bestand noch kein Rechtssatz vor.