ABGB § 716
Unbeachtlichkeit der früher erklärten Unabänderlichkeit
§ 716.
Die Erklärung in einer letztwilligen Verfügung, wonach jede spätere letztwillige Verfügung überhaupt oder dann unwirksam sein soll, wenn sie nicht in einer besonderen Form errichtet oder besonders gekennzeichnet wird, gilt als nicht beigesetzt.
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Zu diesem Paragrafen liegt im Bestand noch kein Rechtssatz vor.