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Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch · Fassung ab 01.01.2017

ABGB § 717

2. durch Widerruf a) Allgemeines § 717. Will der letztwillig Verfügende seine Verfügung aufheben, ohne eine neue zu errichten, so muss er sie ausdrücklich oder stillschweigend widerrufen.
Wortlaut aus dem Bundesrecht konsolidiert · im RIS ansehen

Zu diesem Paragrafen liegt im Bestand noch kein Rechtssatz vor.

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