ABGB § 717
2. durch Widerruf
a) Allgemeines
§ 717.
Will der letztwillig Verfügende seine Verfügung aufheben, ohne eine neue zu errichten, so muss er sie ausdrücklich oder stillschweigend widerrufen.
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Zu diesem Paragrafen liegt im Bestand noch kein Rechtssatz vor.