ABGB § 719
b) Ausdrücklicher Widerruf
§ 719.
Der ausdrückliche Widerruf einer letztwilligen Verfügung kann nur in einer solchen Form erfolgen, die zur Errichtung einer letztwilligen Verfügung nötig ist.
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Zu diesem Paragrafen liegt im Bestand noch kein Rechtssatz vor.