ABGB § 727
Dreizehntes Hauptstück
Von der gesetzlichen Erbfolge
I. Grundsätze
Fälle der gesetzlichen Erbfolge
§ 727.
Wenn der Verstorbene seinen letzten Willen nicht gültig erklärt oder nicht über sein gesamtes Vermögen verfügt hat oder wenn die eingesetzten Erben die Verlassenschaft nicht annehmen können oder wollen, kommt es ganz oder zum Teil zur gesetzlichen Erbfolge.
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Zu diesem Paragrafen liegt im Bestand noch kein Rechtssatz vor.