ABGB § 728
§ 728.
Mangels einer gültigen Erklärung des letzten Willens fällt die gesamte Verlassenschaft den gesetzlichen Erben zu. Hat der Verstorbene über einen Teil seines Vermögens nicht gültig verfügt, so kommt allein dieser den gesetzlichen Erben zu.
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Zu diesem Paragrafen liegt im Bestand noch kein Rechtssatz vor.