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Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch · Fassung ab 01.01.2017

ABGB § 730

Gesetzliche Erben § 730. Gesetzliche Erben sind die in nächster Linie mit dem Verstorbenen Verwandten und sein Ehegatte oder eingetragener Partner.
Wortlaut aus dem Bundesrecht konsolidiert · im RIS ansehen

Zu diesem Paragrafen liegt im Bestand noch kein Rechtssatz vor.

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