ABGB § 733
§ 733.
Wenn ein Nachkomme des Verstorbenen vor ihm gestorben ist und seinerseits Nachkommen hinterlassen hat, fällt der Anteil, der dem verstorbenen Nachkommen gebührt hätte, dessen Kindern zu gleichen Teilen zu.
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Zu diesem Paragrafen liegt im Bestand noch kein Rechtssatz vor.