ABGB § 771
Enterbung aus guter Absicht
§ 771.
Wenn auf Grund der Verschuldung oder des verschwenderischen Lebensstils eines Pflichtteilsberechtigten die Gefahr besteht, dass der ihm gebührende Pflichtteil ganz oder größtenteils seinen Kindern entgehen wird, kann ihm der Pflichtteil zugunsten seiner Kinder entzogen werden.
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Zu diesem Paragrafen liegt im Bestand noch kein Rechtssatz vor.