ABGB § 772
Art der Erklärung und Ursächlichkeit des Grundes
§ 772.
(1)Die Enterbung kann ausdrücklich oder stillschweigend durch Übergehung in der letztwilligen Verfügung erfolgen.
(2)Der Enterbungsgrund muss für die Enterbung durch den Verstorbenen ursächlich gewesen sein.
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Zu diesem Paragrafen liegt im Bestand noch kein Rechtssatz vor.