ABGB § 777
3. Notwendiger Unterhalt des Pflichtteilsberechtigten
§ 777.
Selbst wenn ein Pflichtteilsberechtigter erbunwürdig oder enterbt worden ist, steht ihm doch stets der notwendige Unterhalt zu.
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Zu diesem Paragrafen liegt im Bestand noch kein Rechtssatz vor.