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Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch · Fassung ab 01.01.2017

ABGB § 777

3. Notwendiger Unterhalt des Pflichtteilsberechtigten § 777. Selbst wenn ein Pflichtteilsberechtigter erbunwürdig oder enterbt worden ist, steht ihm doch stets der notwendige Unterhalt zu.
Wortlaut aus dem Bundesrecht konsolidiert · im RIS ansehen

Zu diesem Paragrafen liegt im Bestand noch kein Rechtssatz vor.

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