ABGB § 798
Überlassung der Verlassenschaft
§ 798.
Überlässt das Gericht eine überschuldete Verlassenschaft an Zahlungs statt, so bildet der Überlassungsbeschluss den Titel zum Erwerb. Das Gleiche gilt für die gerichtlich erteilte Ermächtigung, Verlassenschaftsvermögen zu übernehmen.
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Zu diesem Paragrafen liegt im Bestand noch kein Rechtssatz vor.