ABGB § 814
Wirkung der Aufforderung oder ihrer Unterlassung
§ 814.
Die gerichtliche Aufforderung bewirkt, dass den Gläubigern, die ihre Forderung nicht fristgerecht angemeldet haben, gegen die Verlassenschaft kein weiterer Anspruch zusteht, wenn sie durch Befriedigung der angemeldeten Forderungen erschöpft ist. Das gilt nicht, soweit die Forderung pfandrechtlich gesichert ist.
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Zu diesem Paragrafen liegt im Bestand noch kein Rechtssatz vor.