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Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch · Fassung ab 01.01.2017

ABGB § 742

Mehrfache Verwandtschaft § 742. Wenn jemand mit dem Verstorbenen mehrfach verwandt ist, genießt er von jeder Seite das Erbrecht, das ihm als einem Verwandten von dieser Seite gebührt.
Wortlaut aus dem Bundesrecht konsolidiert · im RIS ansehen

Zu diesem Paragrafen liegt im Bestand noch kein Rechtssatz vor.

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