ABGB § 749
Außerordentliches Erbrecht der Vermächtnisnehmer
§ 749.
Gelangt weder ein gesetzlicher Erbe noch der Lebensgefährte des Verstorbenen zur Verlassenschaft, so werden die vom Verstorbenen bedachten Vermächtnisnehmer verhältnismäßig als Erben betrachtet.
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Zu diesem Paragrafen liegt im Bestand noch kein Rechtssatz vor.