Zum Inhalt springen
Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch · Fassung ab 01.01.2017

ABGB § 755

Rechenmethode § 755. (1)Das bei der Anrechnung zu berücksichtigende Vermögen ist auf den Zeitpunkt zu bewerten, in dem die Schenkung wirklich gemacht wurde. Dieser Wert ist sodann auf den Todeszeitpunkt nach einem von der Statistik Austria verlautbarten Verbraucherpreisindex aufzuwerten und der Verlassenschaft hinzuzurechnen. (2)Von dem Erbteil des anrechnungspflichtigen Erben ist das anzurechnende Vermögen abzuziehen. Der anrechnungspflichtige Erbe ist nicht zur Herausgabe seines Geschenks verpflichtet.
Wortlaut aus dem Bundesrecht konsolidiert · im RIS ansehen

Zu diesem Paragrafen liegt im Bestand noch kein Rechtssatz vor.

Teilen WhatsApp Facebook LinkedIn E-Mail