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Außerstreitgesetz · Fassung ab 01.01.2017

AußStrG § 165

Inventar § 165. (1)Ein Inventar ist zu errichten, 1. wenn eine bedingte Erbantrittserklärung abgegeben wurde; 2. wenn Personen, die als Pflichtteilsberechtigte in Frage kommen, minderjährig sind oder aus anderen Gründen einen gesetzlichen Vertreter benötigen; 3. wenn die Absonderung der Verlassenschaft (§ 812 ABGB) bewilligt wurde; 4. soweit auf eine Nacherbschaft Bedacht zu nehmen ist oder letztwillig eine Privatstiftung errichtet wurde; 5. wenn die Verlassenschaft dem Staat als erblos zufallen könnte (§ 184); 6. soweit eine dazu berechtigte Person oder der Verlassenschaftskurator dies beantragt; 7. wenn das Erbstatut die Haftung des Erben auf den Wert der Verlassenschaft beschränkt oder der Erbe durch Erklärung die Haftung darauf beschränkt. (2)In den Fällen des Abs. 1 Z 1 sind von Amts wegen die Verlassenschaftsgläubiger aufzufordern (§ 174).
Wortlaut aus dem Bundesrecht konsolidiert · im RIS ansehen

Zu diesem Paragrafen liegt im Bestand noch kein Rechtssatz vor.

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