AußStrG § 165
Inventar
§ 165.
(1)Ein Inventar ist zu errichten,
1.
wenn eine bedingte Erbantrittserklärung abgegeben wurde;
2.
wenn Personen, die als Pflichtteilsberechtigte in Frage kommen, minderjährig sind oder aus anderen Gründen einen gesetzlichen Vertreter benötigen;
3.
wenn die Absonderung der Verlassenschaft (§ 812 ABGB) bewilligt wurde;
4.
soweit auf eine Nacherbschaft Bedacht zu nehmen ist oder letztwillig eine Privatstiftung errichtet wurde;
5.
wenn die Verlassenschaft dem Staat als erblos zufallen könnte (§ 184);
6.
soweit eine dazu berechtigte Person oder der Verlassenschaftskurator dies beantragt;
7.
wenn das Erbstatut die Haftung des Erben auf den Wert der Verlassenschaft beschränkt oder der Erbe durch Erklärung die Haftung darauf beschränkt.
(2)In den Fällen des Abs. 1 Z 1 sind von Amts wegen die Verlassenschaftsgläubiger aufzufordern (§ 174).
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Zu diesem Paragrafen liegt im Bestand noch kein Rechtssatz vor.