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Außerstreitgesetz · Fassung ab 17.08.2015

AußStrG § 191

Einwände gegen die Authentizität einer öffentlichen Urkunde in Verlassenschaftssachen § 191. Über Einwände gegen die Authentizität einer öffentlichen Urkunde nach Art. 59 Abs. 2 EuErbVO ist nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes zu entscheiden.
Wortlaut aus dem Bundesrecht konsolidiert · im RIS ansehen

Zu diesem Paragrafen liegt im Bestand noch kein Rechtssatz vor.

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