AußStrG § 191
Einwände gegen die Authentizität einer öffentlichen Urkunde in Verlassenschaftssachen
§ 191.
Über Einwände gegen die Authentizität einer öffentlichen Urkunde nach Art. 59 Abs. 2 EuErbVO ist nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes zu entscheiden.
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Zu diesem Paragrafen liegt im Bestand noch kein Rechtssatz vor.