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Jurisdiktionsnorm · Fassung ab 17.08.2015

JN § 107

Einwände gegen die Authentizität einer öffentlichen Urkunde in Verlassenschaftssachen § 107. Zur Entscheidung über Einwände gegen die Authentizität einer öffentlichen Urkunde (Art. 59 Abs. 2 EuErbVO) ist das Gericht zuständig, in dessen Sprengel die Urkunde ausgestellt worden ist.
Wortlaut aus dem Bundesrecht konsolidiert · im RIS ansehen

Zu diesem Paragrafen liegt im Bestand noch kein Rechtssatz vor.

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