StGB § 174
Fahrlässige Gefährdung durch Sprengmittel
§ 174.
(1)Wer die im § 173 mit Strafe bedrohte Handlung fahrlässig begeht, ist mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bis zu 720 Tagessätzen zu bestrafen.
(2)Hat die Tat eine der im § 170 Abs. 2 genannten Folgen, so sind die dort angedrohten Strafen zu verhängen.
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Zu diesem Paragrafen liegt im Bestand noch kein Rechtssatz vor.