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Strafgesetzbuch · Fassung ab 01.01.2016

StGB § 181f

Vorsätzliche Schädigung des Tier- oder Pflanzenbestandes § 181f. (1)Wer Exemplare einer geschützten wildlebenden Tierart entgegen einer Rechtsvorschrift oder einem behördlichen Auftrag tötet, besitzt oder deren Entwicklungsformen zerstört oder aus der Natur entnimmt oder Exemplare einer geschützten wildlebenden Pflanzenart zerstört, besitzt oder aus der Natur entnimmt, ist mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren zu betrafen, es sei denn, dass die Handlung eine nur unerhebliche Menge der Exemplare betrifft und auf den Erhaltungszustand der Art nur unerhebliche Auswirkungen hat. (2)Geschützte wildlebende Tierarten sind die in Anhang IV lit. a) der Richtlinie 92/43/EWG zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen oder des Anhangs I der Richtlinie 2009/147/EG über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten aufgezählten Arten; geschützte wildlebende Pflanzenarten sind die in Anhang IV lit. b) der Richtlinie 92/43/EWG zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen aufgezählten Arten.
Wortlaut aus dem Bundesrecht konsolidiert · im RIS ansehen

Was die Gerichte dazu entschieden haben

Das Verbot, geschützte wildlebende Tiere zu töten, schützt nicht nur die Natur an sich. Weil der Schutz solcher Arten der öffentlichen Hand erheblichen finanziellen Aufwand verursacht, schützt das Verbot auch die finanziellen Interessen derer, die diesen Aufwand getragen haben. Diese können daher Ersatz verlangen, etwa die Betreibergesellschaft eines Nationalparks.

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