StPO § 355
§ 355.
Die Staatsanwaltschaft oder der Privatankläger können die Wiederaufnahme des Strafverfahrens wegen einer Handlung, hinsichtlich der der Angeklagte rechtskräftig freigesprochen worden ist, nur aus den in § 352 Abs. 1 genannten Gründen beantragen.
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Zu diesem Paragrafen liegt im Bestand noch kein Rechtssatz vor.