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Einkommensteuergesetz 1988 · Fassung ab 15.08.2015

EStG 1988 § 109

Verrechnung von Kinderabsetzbeträgen, Abgeltungs- und Erstattungsbeträgen § 109. Kinderabsetzbeträge gemäß § 33 Abs. 3 und Erstattungsbeträge gemäß § 108 und § 108a sind insgesamt mit 25% zu Lasten des Aufkommens an veranlagter Einkommensteuer und mit 75% zu Lasten des Aufkommens an Lohnsteuer zu verrechnen.
Wortlaut aus dem Bundesrecht konsolidiert · im RIS ansehen

Zu diesem Paragrafen liegt im Bestand noch kein Rechtssatz vor.

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