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Vertragsbedienstetengesetz 1948 · Fassung ab 01.09.2015

VBG § 90c

Einreihung in das Entlohnungsschema I L § 90c. (1)Die Vertragslehrer sind, sofern im § 90h nicht anderes bestimmt ist, in das Entlohnungsschema I L einzureihen. (2)Im Dienstvertrag ist die Anzahl der Werteinheiten (Stunden) 1. der gesicherten Verwendung und 2. der nicht gesicherten Verwendung getrennt festzulegen. (3)Bei Vertragslehrpersonen mit einer Gesamtverwendung als Lehrperson an einer inländischen öffentlichen Schule, Universität oder Hochschule, an der Akademie der bildenden Künste, an einer mit Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten inländischen privaten Schule, Universität oder Hochschule oder an einer Pädagogischen Hochschule oder der Hochschule für Agrar- und Umweltpädagogik Wien im Ausmaß von weniger als fünf Jahren können die Stunden der nicht gesicherten Verwendung vom Dienstgeber ohne Zustimmung der Dienstnehmerin oder des Dienstnehmers in Wegfall gebracht werden, wobei sich das Monatsentgelt entsprechend ändert.
Wortlaut aus dem Bundesrecht konsolidiert · im RIS ansehen

Zu diesem Paragrafen liegt im Bestand noch kein Rechtssatz vor.

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