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Strafgesetzbuch · Fassung ab 01.01.2016

StGB § 36

Verhängung von Freiheitsstrafen über Personen unter einundzwanzig Jahren § 36. Für eine Person, die zur Zeit der Tat das einundzwanzigste Lebensjahr noch nicht vollendet hat, gelten die in § 19 JGG vorgesehenen Strafdrohungen.
Wortlaut aus dem Bundesrecht konsolidiert · im RIS ansehen

Zu diesem Paragrafen liegt im Bestand noch kein Rechtssatz vor.

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